Information zum "Erweiterten Führungszeugnis für Ehrenamtliche"
Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass u. a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. erweitertes Führungszeugnis" vorzulegen haben.
Grund für die Einführung: Anliegen des Gesetzgebers war es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren. Es geht hierbei nicht um einen "Generalverdacht" gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des §72 a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden. Zur Sicherstellung, dass auch ehrenamtlich Tätige dem Verein / Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, schließt das Kreisjugendamt Dingolfing-Landau mit allen Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere mit den Vereinen, Vereinbarungen, welche die gesamte Umsetzung regeln.
Vorgehensweise der Ortsvereine: 1. Die Vorstandschaft legt zeitnah fest, welche Personen das Führungszeugnis vorlegen sollen. Dies kann auch den Vorsitzenden betreffen. Dabei handelt es sich i. d. R. um die Personen, welche die Kinder und Jugendlichen regelmäßig bei Aktionen betreuen. Eine Hilfe, um zu entscheiden wer "vorlegen" soll, liegt bei (Arbeitshilfe). Bei lediglich einmaligem Pflanzwettbewerb etc. pro Jahr ist die Vorlage nicht zwingend erforderlich, empfiehlt sich aber.
2. Der Vorstand übergibt das Antragsformular den entsprechenden Personen. Nur so ist der Antrag kostenfrei (Download Antragsformular).
3. Die entsprechenden Personen beantragen mit dem ausgehändigten Formular das Führungszeugnis bei der Gemeinde (Meldeamt) kostenfrei.
4. Der Antragsteller erhält auf der Gemeinde das Führungszeugnis und nach Einsicht durch die Gemeinde die Unbedenklichkeitsbescheinigung. (Download Unbedenklichkeitsbescheinigung)
5. Die Person legt die Unbedenklichkeitsbescheinigung dem Vereinsvorsitzenden vor. Das eigentliche Führungszeugnis verbleibt beim Antragsteller, wird weder abgespeichert noch auf der Gemeinde hinterlegt und bleibt somit vertraulich. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.
6. Der Vorstand dokumentiert die Vorlage der entsprechenden Personen. Der 1. Vorsitzende lässt ggf. seine eigene Vorlage vom 2. Vorsitzenden dokumentieren (Download Vorlage Dokumentation).
Sehen Sie dies als Chance. Zum einen zeigen Sie, dass Sie sich für das Wohlergehen Ihrer und anderer Kinder und Jugendlichen einsetzen, zum anderen ist die Beantragung jetzt noch kostenlos. Das Führungszeugnis / Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auch bei Tätigkeiten in anderen Vereinen gültig.